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Die revidierte Grundbuchverordnung (GBV) trat am 1. Januar 2023 in Kraft und bringt wichtige Änderungen im Bereich der Grundbuchführung mit sich. Durch die Einführung von Artikel 949b im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) werden die Grundbuchämter verpflichtet, die AHV-Nummer als Identifikationsmethode für Personen zu verwenden. Dadurch können Behörden zweifelsfrei feststellen, ob eine Person im Grundbuch eingetragen ist und welche Rechte sie besitzt.

Mit Artikel 949c wird zudem die landesweite Grundstücksuche für Behörden geregelt. Durch die Einrichtung eines nationalen Grundstücksuchdienstes können Behörden künftig schneller und sicherer Zugang zu Grundbuchinformationen erhalten. Der Dienst wird ab dem Jahr 2024 in Betrieb genommen.


Quelle
Bund - Medienmitteilung